Für die Überschuldungsanzeige ist das Gericht am Sitz der Gesellschaft zuständig:
Art. 192 SchKG
C. Gegen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften
Gegen Aktiengesellschaften, Kommanditaktiengesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung und Genossenschaften kann der Konkurs ohne vorgängige Betreibung in den Fällen eröffnet werden, die das OR vorsieht (Art. 725a, 764 Abs. 2, 817, 903 OR).
Art. 46 SchKG
A. Ordentlicher Betreibungsort
1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2 Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3 Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.
4 Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.