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Überschuldungsanzeige / Bilanzdeponierung

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Wirkungen der Überschuldungsanzeige

Rechtsgebiet:
Überschuldungsanzeige / Bilanzdeponierung
Stichworte:
Bilanzdeponierung, Überschuldungsanzeige
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG
  • Über die Gesellschaft wird der Konkurs eröffnet und dadurch die Gesellschaft aufgelöst und in Liquidation versetzt (z.B. OR 736 Z. 3)
  • Publikation im SHAB
  • Durchführung der Liquidation / Verwertung der Aktiven
  • Verteilung des Erlöses an die Gläubiger
  • Nach Durchführung der konkursamtlichen Liquidation wird die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht.
  • Wird der Konkurs mangels Aktiven eingestellt, wird die Gesellschaft nach drei Monaten im Handelsregister gelöscht.
  • Ausstellung von Bescheinigungen über den Verlust

Literatur

  • Überschuldungsanzeige kein Antrag auf Konkurseröffnung
    • HARDMEIER HANS ULRICH, in: Zürcher Kommentar, Der Verwaltungsrat, 1997, N 1300 zu OR 725a
    • JEANDIN NICOLAS, L’article 275a CO: no man’s land procédural?, in: Insolvence, désendettement et redressement, Etudes réunis en l’honneur de Louis Dallèves, 2000, S. 149;
    • WÜSTINER HANS PETER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht II, 4. Aufl. 2012, N. 2 zu OR 725a

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