Sanierungsmassnahmen
Sofern Aussicht auf eine Sanierung besteht, können Sanierungsmassnahmen ergriffen werden:
- Konkursaufschubbegehren
- Rangrücktritt
- Wertberichtigungen / Auflösung von stillen Reserven
- Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital
- Herabsetzung Gesellschaftskapital und gleichzeitige Kapitalerhöhung
- Nachlassstundungsgesuch
- Auffanggesellschaft
- Patronatserklärung
Keine Sanierungsaussicht
Sofern keine Aussicht auf eine Sanierung besteht, ist der Richter zu benachrichtigen. Anstelle einer Überschuldungsanzeige kommt auch eine Insolvenzerklärung in Frage.