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Verfahren

  1. Übermittlung der Überschuldungsanzeige mit den geprüften Bilanzen und Beilagen ans zuständige Gericht am Sitz der Gesellschaft
  2. Schriftliches Verfahren; in der Regel keine Verhandlung
  3. Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (SchKG 192)
  4. Durchführung des Konkursverfahrens durch das Konkursamt

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