Verfahren
- Übermittlung der Überschuldungsanzeige mit den geprüften Bilanzen und Beilagen ans zuständige Gericht am Sitz der Gesellschaft
- Schriftliches Verfahren; in der Regel keine Verhandlung
- Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung (SchKG 192)
- Durchführung des Konkursverfahrens durch das Konkursamt







