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Überschuldungsanzeige / Bilanzdeponierung

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Abgrenzung

Rechtsgebiet:
Überschuldungsanzeige / Bilanzdeponierung
Stichworte:
Bilanzdeponierung, Überschuldungsanzeige
Autor:
Bürgi Nägeli Rechtsanwälte
Herausgeber:
Verlag:
LAWMEDIA AG

Überschuldungsanzeige

Die Überschuldungsanzeige ist gesetzlich vorgeschrieben, wenn eine Überschuldung vorliegt. Im Gegensatz dazu ist die Insolvenzerklärung freiwillig und kann sowohl bei einer Überschuldung als auch in anderen Fällen der Zahlungsunfähigkeit abgegeben werden.

Insolvenzerklärung

Die Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz einer Gesellschaft kann bereits bei Vorliegen einer Unterbilanz (Verlust < ½ Aktienkapital + Reserven) oder einem Kapitalverlust (OR 725 I) geben sein. In diesen Fällen kann keine Überschuldungsanzeige abgegeben werden. Soll die Gesellschaft nicht weitergeführt werden, kann eine Insolvenzerklärung im Sinne von SchKG 191 in Betracht kommen.

Gegenüberstellung Überschuldungsanzeige

In der folgenden Darstellung werden Insolvenzerklärung und Überschuldungsanzeige gegenübergestellt. Zu beachten ist, dass diese Darstellung lediglich allgemeiner Art ist und für jede Gesellschaftsform die einzureichenden Unterlagen unterschiedlichen Anforderungen genügen müssen. Die wesentlichen Unterschiede sind hervorgehoben.

  Insolvenzerklärung Überschuldungsanzeige
Zulässigkeit
  • Privatpersonen
  • Alle juristischen Personen
    • AG / Kommandit-AG
    • GmbH
    • Genossenschaft
    • Stiftung
    • Verein
  • Alle Personengesellschaften (ausser einfache Gesellschaft)
  • AG / Kommandit-AG
  • GmbH
  • Genossenschaft
  • Stiftung
Pflicht Keine Pflicht zur Insolvenzerklärung Pflicht zur Überschuldungsanzeige bei Vorliegen einer Überschuldung
Erforderliche Unterlagen
  • ausdrückliche Insolvenzerklärung einer zur Vertretung der Gesellschaft berechtigten Person
  • Gesellschafterbeschluss, in welchem die Gesellschafter
    • die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft feststellen
    • die Abgabe der Insolvenzerklärung beim Konkursrichter beschliessen
    • das oberste Organ der Gesellschaft beauftragen, beim Konkursrichter die Auflösung der Gesellschaft infolge Zahlungsunfähigkeit zu beantragen,
  • Bilanz und Erfolgsrechnung
  • aktuellen Handelsregisterauszug
  • ausdrückliche Überschuldungsanzeige, unterzeichnet von einem vertretungsberechtigten Gesellschafter
  • Mehrheitsbeschluss des obersten Geschäftsführungsorgans zur Anzeige der Überschuldung
  • von einem vertretungsberechtigten Geschäftsführer unterzeichnete Zwischenbilanzenje mit Anhang (OR 663b)
    • zu Veräusserungswerten
    • zu Liquidationswerten
  • Bericht eines zugelassenen Revisors über die Prüfung der einzureichenden Zwischenbilanzen mit Anhang
  • aktuellen Handelsregisterauszug
Kosten
  • Das Verfahren ist kostenpflichtig
  • Das Verfahren ist vom Gesuchsteller zu finanzieren.
  • Das Verfahren ist kostenlos
  • Allerdings fallen Kosten für die Erstellung der Zwischenbilanzen und deren Prüfung an
Zuständigkeit Konkursrichter am Wohnsitz bzw. Sitz Konkursrichter am Sitz
Verfahren i.d.R. mündliches Verfahren i.d.R. schriftliches Verfahren

Diese Gegenüberstellung finden Sie auch als PDF unter Download:
» Übersicht:  Überschuldungsanzeige / Insolvenzerklärung 

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